Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) LEDAXO


Stand: 1. August 2017

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbraucher gem. § 13 BGB. 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung (auf https://ledaxo.de/Informationen/AGB/ veröffentlicht) gelten für alle Verträge und sonstige Leistungen mit Auftraggebern, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde erkennt die Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder durch Annahme der gelieferten Produkte an. Für das Rechtsverhältnis gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von unseren AGBs sind somit nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. bestätigt wurden. 

LEDAXO wir zur Vereinfachung im Folgenden Auftragnehmer und der Kunde Auftraggeber genannt. 

II. Vertragsgegenstand

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Auftragnehmer ist berechtigt Schreib- und Rechenfehler sowie andere offensichtliche Unrichtigkeiten jederzeit und ohne Rechtsnachteil für ihn zu korrigieren. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend. 

2. Im Falle auftragsbezogener Fertigung nimmt der Auftraggeber produktionsbedingt Mengen-abweichungen bis zu 10% gegenüber der vereinbarten Menge in Kauf. Er erkennt die abweichende Menge als bei Vertragabschluss vereinbart an. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt. 

3. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Notwendigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. 

4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. 

5. Jegliche Vertragsänderungen, mündliche Abmachungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. 

III. Preise

Die Preise des Auftragnehmers sind Preise in Euro. Mehrwertsteuer wird in Höhe des am Tage der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Steuersatzes in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, soweit keine anders lautende, schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigte Vereinbarung getroffen wurde. 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind bei Objektgeschäften 50% des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, die Restzahlung 3 Tage nach Lieferung fällig, entsprechende Bonität des Auftraggebers vorausgesetzt. Bei Produkten, die auftraggeberbezogen individuell gefertigt werden, sind 100% des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Zahlung fällig. 

2. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. 

3. Der Auftraggeber kann mit etwaigen Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Auftragnehmer die Forderung schriftlich anerkannt hat oder sie rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt wurde. 

4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind an den Auftragnehmer Verzugszinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. 

5. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder entstehen sonst begründete Zweifel an einer Kreditwürdigkeit, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten oder - wenn eine Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist - vom Vertrag fristlos zurücktreten. 

6. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind die Beauftragten des Auftragnehmers nur gegen Vorlage einer auf den Auftragnehmer lautenden und durch den Geschäftsführer unterzeichneten Vollmacht berechtigt. 

V. Lieferzeiten

1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. 

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen üblichen Sorgfalt ausgewählt hat. 

3. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. 

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Lieferfristverlängerung zulässig. Schadenersatz kann nicht verlangt werden. 

5. Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlung hat mangels anderer Vereinbarungen mit Maßgabe der Ziffer IV. jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auftragsbestätigung, zu erfolgen, auch wenn ein vollständiger Abruf noch nicht erfolgt ist. 

VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht

1. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes, seiner Auslieferung an einen Spediteur oder seiner Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet. 

2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt der Auftraggeber. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus zu erfolgen. Poolpaletten u.ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt. Collicoverpackungen sind sofort zurückzusenden, andernfalls wird die Miete dafür berechnet. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden berechnet. 

3. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, Lieferungen für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. 

4. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist. 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon dann, wenn der Auftraggeber den Kaufpreis der Vorbehaltssache bezahlt hat, sondern erst, wenn er alle Forderungen aus bestehender Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber beglichen hat, insbesondere einen Saldoausgleich herbeigeführt hat. Besteht eine solche Geschäftsbeziehung nicht, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand hat. 

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Auftragnehmers vorgenommen, ohne dass ihm Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zwecke der Produktion. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Auftragnehmer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Auftragnehmer zu verwahren. 

3. Der Auftraggeber darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Widerruf ist nur möglich, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftragsnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers aus Warenlieferung in voller Höhe sicherungshalber auf den Auftragnehmer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Auftraggebers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Auftragnehmer über.

4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziffer 3 und des Einziehungsrechtes ist der Auftraggeber so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Der Auftragnehmer ist im Falle der Zahlungseinstellung des Auftraggebers unwiderruflich und unanfechtbar berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den büroüblichen Zeiten zu betreten und Auskunft über die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen zu verlangen sowie Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen, Fotokopien zu fertigen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die erfolgreiche Rechtsverfolgung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen vorzubereiten und durchzuführen. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit die noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer unwiderruflich und unanfechtbar, die gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen, wobei der Auftragnehmer dieses Recht durch einen Dritten ausüben lassen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Ware mit der Ware eines anderen Lieferanten vermischt sein sollte.

5. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer nach Ziffer 1-3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten dessen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist er auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teiles verpflichtet. 

6. Wird die Vorbehaltsware oder die uns nach Ziffer 1-3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Auftraggeber auf die Rechte des Auftragnehmers hinweisen und dem Auftragnehmer unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten. Entsprechendes gilt bei der Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers. 

VIII. Verwendung von Zeichnungen

Sämtliche Entwürfe sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch abgezeichnet werden (§15ff. UrhG). Die unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Sollten die Entwürfe oder Teile der Entwürfe ohne Genehmigung vervielfältigt, abgezeichnet oder weitergegeben werden, entstehen Planungskosten in Höhe von 10% auf Basis des Angebotes des Auftragnehmers. 

IX. Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber auf von ihm gelieferte LED-Leuchten einschließlich mit der Leuchtenfunktion unmittelbar in Verbindung stehenden Bauteilen (Netzteile) eine Gewährleistung von 1 Jahr. Bei unsachgemäßem Einbau durch einen nicht zertifizierten Elektriker erlischt die Gewährleistung. 

Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für Sachmängel wie folgt:

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber den Rücktritt erklären oder Minderung verlangen.

Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§377, 378 HGB bleiben unberührt.

Bei Mängeln, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen.

X. Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, die nicht vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. 

2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. 

3. Für schriftlich zugesicherte Eigenschaften des Auftragnehmers gilt obige Haftungsbeschränkung nicht. Wird eine Eigenschaft nicht schriftlich durch den Auftragnehmer zugesichert, handelt es sich um eine unverbindliche Beschreibung des Produkts. 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Auftragnehmers. 

XII. Bestand des Vertrages

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt bereits jetzt durch eine solche Regelung als ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck als nächstes kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke haben sollten oder eine Solche zukünftig entstehen sollte.